07.10.2008 | Richtlinien-Entwurf
Das neue Zweitmeinungsverfahren:
So könnte es aussehen!
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Nach dem Willen der Politiker soll die Verordnung besonderer Arzneimittel – vor allem von Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten oder erheblichem Risikopotential – durch den behandelnden Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie erfolgen. Dazu wurde der § 73d SGB V neu eingeführt.
Doch welche Arzneimittel fallen darunter und welche Qualifikationen muss der Zweitmeinungsarzt aufweisen? Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat hierzu einen Richtlinien-Entwurf vorgelegt (unter www.g-ba.de, Stichwort „Zweitmeinung“ eingeben).
Der nachfolgende Beitrag fasst die wichtigsten Fakten zusammen und zeigt auf, was auf den ermächtigten Chefarzt bei der Verordnung im ambulanten Bereich demnächst zukommen kann.
Welche Wirkstoffe/Arzneimittel sind betroffen?
Betroffen sind nach bisherigem Stand die Wirkstoffe/Arzneimittel:
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