05.04.2011 | Sektorübergreifende Versorgung
BSG: Keine Einbindung externer Ärzte in ambulante OPs des Krankenhauses?
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Krankenhaus ist nicht berechtigt, „ambulante“ anästhesiologische Leistungen nach § 115b SGB V in Verbindung mit dem AOP-Vertrag abzurechnen, wenn die zugrunde liegende OP-Leistung durch niedergelassene Vertragsärzte erfolgt ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23. März 2011 festgestellt (Az: B 6 KA 11/10 R, Pressemitteilung unter der Abruf-Nr. 111159). § 115 b SGB V und der konkretisierende AOP-Vertrag sähen nur die Konstellation vor, dass ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder Belegärzte erfolgen, nicht aber durch sonstige niedergelassene (Vertrags-)Ärzte.
Fall und Urteil
Ein Krankenhaus ermöglichte drei vertragsärztlich tätigen Chirurgen, in seinen Räumlichkeiten (eigene) ambulante Operationen durchzuführen. Dabei stellte das Krankenhaus angestellte Anästhesisten zur Verfügung und rechnete deren Leistungen gemäß § 115b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag (2005/06 geltende Fassung) ab. Eine ortsansässige anästhesiologische Praxis, an die ein OP-Zentrum angegliedert ist, hielt dies für rechtswidrig und verklagte das Krankenhaus auf Auskunft über die von den Chirurgen durchgeführten Behandlungen sowie auf Ersatz des ihr dadurch entgangenen Gewinns.
Anders als das Sozialgericht Dortmund entschied das BSG in der zugelassenen Sprungrevision zugunsten der Ärzte und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Wenn ein Krankenhaus die rechtlich zulässigen Möglichkeiten ambulanter Tätigkeiten überschreite, werde in den Vorrang der Vertragsärzte eingegriffen. Dies könne Schadenersatzansprüche vertragsärztlicher Anästhesisten auslösen, sofern diese geltend machen können, dass sie bei korrektem Vorgehen in größerem Umfang bei ambulanten Operationen herangezogen worden wären. Dazu wird das SG Dortmund nun weitere Feststellungen erheben müssen.
Praxishinweis
Mit seinem Urteil ebnet das BSG auch für Chefärzte den Weg, ungewünschte Operationen durch niedergelassene Ärzte im Krankenhaus zu unterbinden. Sollte jedoch eine Kooperation mit niedergelassenen Ärzten erwünscht sein, wird eine rechtssichere Gestaltung zu wählen sein. Ob damit auch ein Präjudiz für die stark umstrittene Frage des Einbezugs externer Ärzte im stationären Bereich gefällt wurde, wird erst nach Veröffentlichung des Urteils beantwortet werden können.
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