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  • 01.02.2004 | Steueramnestie

    Die "Brücke zur Steuerehrlichkeit"

    von Diplom-Finanzwirt und Rechtsanwalt Rainer Höfer, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Das "Strafbefreiungserklärungsgesetz" (StraBEG) als Teil des "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" ist seit dem 30. Dezember 2003 in Kraft. Der Weg für eine befristete Steueramnestie ist damit nun frei - und zwar für nahezu alle relevanten Steuern. Es folgt ein Überblick über die Neuregelungen.

    Hintergrund und Bedeutung

    Ursprünglich sollte lediglich Anlegern, die ihre ausländischen Kapitalerträge noch nicht versteuert haben, der Weg in die Steuerehrlichkeit geebnet werden. Das geltende Gesetz geht weit darüber hinaus. Nun können in vielen Bereichen bisher unrichtige oder unvollständige Angaben den Finanzbehörden gegenüber richtig gestellt werden. Dies gilt für die Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft-, Vermögen-, Erbschaft-/Schenkungsteuer und für die Gewerbesteuer.

    Das Besondere bei der Amnestie ist, dass für die nacherklärten Sachverhalte Straffreiheit gewährt wird und die steuerliche Belastung der Nachzahlung im Regelfall weit geringer sein wird als die ursprünglich tatsächlich zu zahlende Steuer. Hierdurch soll die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" geschlagen werden.

    Die Einzelheiten im Überblick
    1. Für welchen Zeitraum kann nacherklärt werden?

    Das StraBEG sieht vor, dass für die Veranlagungs- und Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 eine "strafbefreiende Nacherklärung" möglich ist. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass die ursprüngliche Steuererklärung vor dem 18. Oktober 2003 (Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs) beim Finanzamt eingegangen ist.

    2. Wer ist zur Erklärung berechtigt?

    Grundsätzlich ist derjenige, der unrichtige Angaben gemacht hat, berechtigt, diese Angaben richtig zu stellen. Darüber hinaus ist auch der Steuerschuldner berechtigt, die Erklärung abzugeben, wenn die der Erklärung zu Grunde liegenden unrichtigen Angaben von einem gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Verfügungsberechtigten gemacht worden sind.

    3. Wie wirkt sich die Erklärung strafrechtlich aus?

    Durch die wirksame Nacherklärung ist eine Strafverfolgung, die sich auf diese Taten bezieht, nicht mehr möglich. Es ist nicht notwendig, dass alle an der Tat Beteiligten die Erklärung abgeben. Denn die Straffreiheit gilt für alle Tatbeteiligten - anders als bei der immer schon möglichen Selbstanzeige nach §  371 Abgabenordnung (AO).