01.09.2007 | Steuergestaltung
Günstige Vermögensübertragung auf Kinder
Seit der Sparerfreibetrag zum 1. Januar 2007 auf 750 Euro für Ledige bzw. 1.500 Euro für Zusammenveranlagte abgesenkt wurde, hat die Übertragung von Geldvermögen von Eltern auf minderjährige Kinder Hochkonjunktur. Da die Ausnutzung der Freibeträge des Kindes das vorrangige Ziel sein dürfte, prüft das Finanzamt genau, ob tatsächlich eine ernsthafte Übertragung von Kapitalvermögen stattgefunden hat. Folgendes ist zu beachten (Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom 26. Januar 2007, Az: S – 2252 – 90 – St 214):
Den Kindern stehen ohne weitere Einkünfte hohe Freibeträge von bis zu 8.501 Euro zu, bis zu deren Höhe Kapitalerträge steuerfrei bezogen werden dürfen (= Grundfreibetrag 7.664 Euro plus Sonderausgabenpauschale 36 Euro plus Sparerfreibetrag plus Werbungskostenpauschale 801 Euro).
Haben Eltern Kapitalvermögen auf ihre Kinder übertragen, ist das Finanzamt darüber spätestens bei der Bearbeitung der nächsten Einkommensteuererklärung im Bilde. Mindern sich nämlich die Kapitalerträge und das angelegte Kapital der Eltern im Vergleich zum Vorjahr, liegt eine Vermögensübertragung nahe.
Auch wenn beim Finanzamt ein so genannter Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für ein minderjähriges Kind eingeht, werden die Beamten hellhörig und starten Nachprüfungen. Denn diese Bescheinigung, nach der das Kind wegen eines Einkommens unter dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro für drei Jahre keine Steuererklärung einreichen muss, wird zur Vorlage bei Banken und Kreditinstituten benötigt. Dann behalten diese nämlich für Zinsen und Dividenden keine Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer ein.
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