01.11.2003 | Steuern
Auch für den PKW im Privatvermögen können Chefärzte Betriebsausgaben absetzen
In beinahe jeder Betriebsprüfung bei Chefärzten geht es auch um die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kfz-Kosten. Häufig stellt sich beim Streit um die Höhe des Privatanteils die Frage, ob der Chefarzt seinen PKW überwiegend beruflich nutzt. Chefärzte dürfen die für sie günstige Ein-Prozent-Regelung - die in etwa einem Privatanteil von 40 Prozent an den gesamten Autokosten entspricht - anwenden, wenn der PKW zum Betriebsvermögen aus der Tätigkeit durch Einnahmen aus Privatliquidation gehört. Nur wenn der PKW bei einer steuerlichen Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu mehr als 50 Prozent für die freiberufliche Praxis eingesetzt wird, ist er also Betriebsvermögen. Aber auch wenn Sie die 50-Prozent-Grenze nicht erreichen, können Sie die auf Ihre berufliche Tätigkeit anteilig entfallenden Kfz-Kosten für den privaten PKW als Betriebsausgaben geltend machen. Dabei können Sie wählen:
Hier müssen Sie die mit dem privaten PKW beruflich gefahrenen Kilometer und die angefallenen Kosten nachweisen. Nutzen Sie beispielsweise das Fahrzeug zu einem Drittel beruflich, können Sie ein Drittel aller Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Dazu gehören auch die Abschreibungen für den PKW oder der Leasingaufwand.
Der Nachweis der PKW-Kosten ist mühsam. Am einfachsten wird es, wenn Sie sämtliche Aufwendungen für den privaten PKW über das Girokonto für die freiberufliche Praxis (Privatliquidation sowie Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit oder aus Vortragstätigkeit) zahlen. Die Barbelege (beispielsweise Tankquittungen - auch für Privat- oder Urlaubsreisen) müssen aufbewahrt werden. Ihr Steuerberater kann später die gesamten Autokosten zusammenstellen und in der steuerlichen Gewinnermittlung für die Privatpraxis den entsprechenden Anteil steuermindernd berücksichtigen.
Wenn Sie sich diese Arbeit ersparen wollen, können Sie die anteiligen beruflichen Autokosten für den privaten PKW auch pauschal und ohne Nachweis der tatsächlichen Ausgaben abrechnen. Für jeden beruflich gefahrenen Kilometer gibt es 0,30 Euro. Da mit diesem Pauschalbetrag sämtliche Ausgaben für Ihren privaten PKW abgegolten sind, sollten Sie bei teuren Autos die für Sie günstigere Berechnung nach der ersten Möglichkeit in Erwägung ziehen - zumindest solange noch Abschreibungsbeträge abgesetzt werden können. Steuerlich werden die bis zum 31. Dezember 2000 angefallenen Anschaffungskosten bei einem PKW auf fünf Jahre verteilt; fand die Anschaffung erst nach diesem Stichtag statt, wird eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zu Grunde gelegt.
Unabhängig, ob Sie nach tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal abrechnen: Sie benötigen stets einen Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer. Für berufsbedingte Fahrten zu Seminaren, zum Steuerberater etc. können Sie ein Fahrtenbuch führen - Sie müssen aber nicht. Es genügt, wenn Sie diese Fahrten in Ihrem Terminkalender mit Angabe der zurückgelegten Kilometer festhalten und am Jahresende eine Zusammenstellung fertigen. Zusammen mit dem Terminkalender sollten Sie dann - falls möglich - für größere Fahrten Unterlagen aufbewahren, die den beruflichen Anlass belegen, zum Beispiel Einladungen, Terminbestätigungen, Fortbildungsunterlagen.
Als Chefarzt erhalten Sie als Klinik-Angestellter ein Gehalt für die Behandlung der Kassenpatienten; daneben erzielen Sie mit Ihren Privateinnahmen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Ihre gesamten Aufwendungen müssten Sie daher streng genommen einer der beiden Tätigkeiten zuordnen. Ihre Autokosten wie viele andere Aufwendungen auch können Sie aber nicht ausschließlich der einen oder anderen Einkunftsart zuordnen, weil viele Fahrten nun einmal für beide Tätigkeiten anfallen. Auch eine Aufteilung durch Schätzung wird Ihnen da häufig nicht weiterhelfen.
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