04.12.2008 | Steuern
Aufwendungen für die Weihnachtsfeier sind für den Chefarzt Betriebsausgaben
Weihnachtsfeiern halten viele Chefärzte für notwendig, weil sie die Mitarbeiter seiner Abteilung motivieren und den Teamgeist fördern. Die steuerliche Berücksichtigung solcher Ausgaben war lange Zeit umstritten. Die Finanzverwaltung jedenfalls hat sie in der Vergangenheit nicht immer anerkannt. Inzwischen aber haben die Steuergerichte die steuerliche Berücksichtigung geklärt.
Wie bei allen anderen Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch ist erforderlich, dass die Weihnachtsfeier beruflich veranlasst ist. Die berufliche Veranlassung wird insbesondere daraus abgeleitet, dass ein möglicher Bezug des Chefarztes zu der Feier – wie etwa ein Geburtstag – nicht besteht. Aber auch die Tatsache, dass ausschließlich Arbeitnehmer der vom Chefarzt geleiteten Abteilung bewirtet werden, spricht für einen betrieblichen oder beruflichen Anlass.
Situation bei angestellten Chefärzten
Bei ausschließlich nichtselbstständig tätigen Chefärzten hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Juli 2008 (Az: VI R 26/07) die Kosten der Weihnachtsfeier zum Abzug als Werbungskosten zugelassen, wenn an der Feier nicht mehr als zehn Prozent der Teilnehmer aus dem privaten Umfeld des Chefarztes stammen.
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