01.10.2006 | Steuern
Bundesfinanzhof befürwortet Abzugsfähigkeit einer Dienstreise trotz Privatanteil
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot). Nach einem aktuellen Beschluss des VI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006 (Az: VI R 94/01) könnte es zu einer Änderung dieser Rechtsprechung kommen.
Der Fall
Im Streitfall besuchte ein Computer-Experte eine Computer-Messe in den USA. An vier der insgesamt sieben Tage nahm er an beruflichen Fachveranstaltungen teil, drei Tage nutzte er für Privaturlaub. Von seinen geltend gemachten Kosten erkannte das Finanzamt nur die Tagungsgebühren an. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit folgender Frage zu befassen: Können Aufwendungen bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen in steuerlich abziehbare berufliche und nicht abziehbare private Aufwendungen aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?
Das Gericht möchte an der strikten Beurteilung des Aufteilungsverbotes nicht mehr festhalten und befürwortet in einem Beschluss eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall erkannten die Richter daher etwa vier Siebtel der Kosten – unter anderem für Flug und Übernachtungen – als Werbungskosten an. Zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage hat das Gericht nun den Großen Senat des Bundesfinanzhofs angerufen und ihm diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Praxistipp: Gemischte Dienstreisen geltend machen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen
Vor dem Hintergrund des aktuellen Beschlusses ist es durchaus möglich, dass der Große Senat des Bundesfinanzhofs die bisherige Rechtsprechung ändert und generell eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Anteil zulässt, sofern die Kosten eindeutig zuzuordnen sind. Als Chefarzt sollten Sie daher Ausgaben von Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen, die zwar beruflich veranlasst sind, aber auch beispielsweise für Urlaub oder Privatbesuche genutzt werden, anteilig beim Finanzamt geltend machen und bei Nichtanerkennung mit Verweis auf den Beschluss Widerspruch einlegen.
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