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  • 01.09.2005 | Steuern

    Entfernungspauschale: Doch wieder mehr als eine arbeitstägliche Fahrt in die Klinik?

    Zur Erinnerung: Zum 1. Januar 2001 hat der Gesetzgeber zur Abgeltung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale eingeführt. Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Krankenhaus werden 0,30 Euro berücksichtigt – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich anfallen.  

     

    Die Entfernungspauschale kann arbeitstäglich aber nur einmal angesetzt werden. Zusätzliche Fahrten an einem Arbeitstag, wie sie bei einem Chefarzt nun einmal regelmäßig wegen einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden oder wegen eines Notfalles erforderlich sein können, werden seitdem nicht mehr berücksichtigt. Auch der Bundesfinanzhof hat diese Regelung vor einiger Zeit bestätigt (Urteil vom 11. September 2003, Az: VI B 101/03 – Abruf-Nr. 032420).  

     

    Nun hat ein Steuerpflichtiger, der aus beruflichen Gründen zweimal täglich bei einer etwa fünfstündigen Ruhezeit zu seinem Arbeitsplatz fahren muss, gegen die oben genannte gesetzliche Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az: 2 BvR 2085/03).