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  • 01.08.2005 | Steuern

    Keine Werbungskosten-Pauschale bei gleichartigen Betriebsausgaben

    Chefärzte üben regelmäßig eine gemischte Tätigkeit aus: Neben dem Angestelltenverhältnis mit der Klinik haben sie auf Grund ihres Liquidationsrechts noch eine freiberufliche Praxis im Krankenhaus. Das Gehalt der Klinik für die Behandlung der Kassenpatienten gehört steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, während sie aus der Privatpraxis Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Die scheinbar bedeutungslose Zuordnung der Tätigkeiten zu unterschiedlichen Einkünften ist jedoch zu beachten, denn: Chefärzte können ihre Aufwendungen berücksichtigen als  

     

    • Betriebsausgaben, die bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nur in der nachgewiesenen Höhe anfallen.

     

    • Werbungskosten für die Tätigkeit als Krankenhaus-Angestellter bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese werden mit einem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro ohne jeden Nachweis steuerlich berücksichtigt, sofern nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.

     

    Das Finanzgericht Köln hat nun mit Urteil vom 27. Januar 2005 (Az: 2 K 5754/01 – Abruf-Nr. 051840) entschieden, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 920 Euro nicht neben gleichartigen Betriebsausgaben bei einer selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden kann. Auch wenn die beiden Tätigkeiten – wie bei einem Chefarzt – „verquickt“ sind, müssen die beruflichen Aufwendungen der einen oder der anderen Einkunftsart zugeordnet werden.