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  • 01.01.2003 | Steuern

    Nutzen Sie den steuerfreien Personalrabatt!

    Mit dem geplanten "Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahme-regelungen" will die rot-grüne Regierung viele Möglichkeiten zum Steuernsparen weiter einschränken. Erfreulicherweise steht der Steuerfreibetrag für Personalrabatte nicht auf dieser Streichliste: Überlässt ein Steuerpflichtiger - beispielsweise ein Apotheker - Mitarbeitern Medikamente oder Waren aus dem Freiwahlsortiment unentgeltlich oder verbilligt seinen Arbeitnehmern, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich als Arbeitslohn anzusehen ist. Allerdings gibt es für diese Vorteile einen lohnsteuerfreien Betrag von 1.224 EUR für jeden Arbeitnehmer im Kalenderjahr (Rabatt-Freibetrag), wobei als Wert für die Waren die um vier Prozent geminderten - durch Preisauszeichnung festgelegten - Verkaufspreise maßgebend sind.

    Der Personalrabatt ist auch bei einer Krankenhausapotheke möglich

    Den Personalrabatt gibt es auch, wenn eine Krankenhausapotheke den bei der Klinik beschäftigten Arbeitnehmern Medikamente und sonstige medizinische Artikel unter den ortsüblichen Preisen überlässt. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. August 2002 (Az: VI R 63/97)  ist es für die Gewährung des Rabatt-Freibetrages unerheblich, dass die Krankenhausapotheke solche Güter nur an die Patienten der Klinik abgibt und keinen Publikumsverkehr hat, weil der Bundesfinanzhof in der Krankenhausapotheke nur eine unselbstständige Organisationseinheit der Klinik sieht. Da Chefärzte regelmäßig Angestellte ihrer Klinik sind, können auch sie den lohnsteuerfreien Personalrabatt von 1.224 EUR jährlich geltend machen. Das gilt natürlich auch für Chefärzte, die neben ihrer Arbeitnehmer-Tätigkeit noch ihre freiberufliche Praxis in der Klinik führen.

    Leserservice: Das Urteil im Wortlaut kann unter der Abruf-Nr.  021813 aufgerufen und bei Bedarf ausgedruckt werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 16 | ID 96757