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  • 01.04.2003 | Steuern

    So nutzen Sie die seit dem 1. April 2003 geltenden Neuregelungen im Haushaltsbereich optimal!

    Die Haushaltshilfe feiert ihr Comeback. Dafür sorgt das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt". Doch bevor Sie den Frühjahrsputz in fremde Hände geben, sollten Sie sich mit den seit dem 1. April 2003 geltenden neuen Regeln vertraut machen.

    Was zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?

    Privatleute, die eine Haushaltshilfe anstellen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können ihre Aufwendungen zum Teil von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Begünstigt sind Tätigkeiten, die sonst durch Haushaltsmitglieder erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Einkaufen, Putzen und Kinderbetreuung - nicht aber eine Beschäftigung als Chauffeur oder Nachhilfelehrer. Auch die Reinigung Ihres steuerlich nicht anerkannten häuslichen Arbeitszimmers gehört dazu.

    Haushaltshilfe bis 400 Euro Monatsverdienst

    Für eine Haushaltshilfe mit einem monatlichen Verdienst von maximal 400 Euro gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für einen 400-Euro-Job im betrieblichen Bereich: Die Haushaltshilfe erhält ihren Lohn steuer- und sozialabgabenfrei - unabhängig von der Wochenarbeitszeit (keine 15-Stundengrenze mehr). Zudem kann sie einen Job als Haushaltshilfe neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus-üben. Für die Haushaltsjobs gelten aber folgende Besonderheiten:

    1. Pauschalabgabe von 12 Prozent

    Der Arbeitgeber zahlt auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 12 Prozent, und zwar

  • 5 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung (§  172 Absatz 3a Sozialgesetzbuch VI),