05.04.2011 | Tarifrecht
AVR/Caritas „übernehmen“ TV-Ärzte/VKA - Recht auf höhere Vergütung für Chefärzte?
von RA Marc Rumpenhorst, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 21. Oktober 2010 „Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte“ beschlossen und in die AVR/Caritas aufgenommen. Mit diesem Beschluss zieht die Vergütung der Ärzte in Krankenhäusern katholischer Trägerschaft mit der Vergütung ihrer im Anwendungsbereich des TV-Ärzte/VKA beschäftigten Kollegen gleich - sofern er durch die jeweiligen Regionalkommissionen umgesetzt wird. Allerdings sind noch längst nicht alle Ärzte in den neuen Tarif übergeleitet worden. Einige Rechtsfragen sind noch offen.
Hintergrund
Seit der Ersetzung des BAT zunächst durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 und dann für den Bereich der Ärzteschaft durch den vom Marburger Bund verhandelten TV-Ärzte/VKA zum 1. August 2006 hat sich die Vergütung der Ärzteschaft in den Häusern in kommunaler Trägerschaft rasant entwickelt. Die Gehaltsunterschiede der Ärzte in den Häusern in kirchlicher Trägerschaft und in Häusern, für die der TV-Ärzte/VKA gilt, waren so gravierend, dass sich die katholischen Träger teilweise genötigt sahen, ihren ärztlichen Mitarbeitern eine Zulage zu zahlen, um die Differenz zwischen AVR/Caritas und TV-Ärzte/VKA auszugleichen und im Kampf um ärztliches Personal konkurrenzfähig zu bleiben. Daher war die Anpassung der unterschiedlichen Vergütungen in den Krankenhäusern verschiedener Trägerschaft unausweichlich.
Mit dem Beschluss vom 21. Oktober 2010 wurde die Vergütung - und auch weitere Regelungen - aus dem TV-Ärzte/VKA als Anlage 30 AVR/Caritas „übernommen“ (abrufbar in „myIWW“, Rubrik „Arbeitshilfen“). Die Anlage 30 AVR/Caritas gilt für alle Ärztinnen und Ärzte, die in Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken, medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder in sonstigen Einrichtungen und Heimen beschäftigt sind.
Können Chefärzte eine neue Einstufung verlangen?
Chefärzten, die eine Festvergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I Anlage 2 AVR/Caritas in der jeweils gültigen Fassung individualvertraglich vereinbart haben, stellt sich nunmehr die Frage, ob auch sie eine Überleitung und Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe der Anlage 30 AVR/Caritas verlangen können. Die Beantwortung dieser Frage ist insofern wichtig, als dass sich die Vergütung der höchsten Entgeltgruppe EG IV Anlage 30 AVR/Caritas auf jährlich 87.181,20 Euro bzw. monatlich 7.265,10 Euro zuzüglich kinderbezogener Entgeltbestandteile beläuft und somit deutlich oberhalb der Vergütung nach Vergütungsgruppe I Anlage 2 AVR/Caritas liegt. Diese beläuft sich - je nach Lebensaltersstufe - auf 3.959,27 Euro in der untersten Altersstufe und auf 6.073,13 Euro in der höchsten Altersstufe (Stufe 13) zuzüglich Ortszuschlag, Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Entscheidungen des BAG auf AVR/Caritas übertragbar?
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