04.11.2008 | Vertragsarztrecht
Sozialgericht: Belegärztliche Tätigkeit auch durch ein MVZ möglich
von RA, FA für MedR Michael Frehse und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster/Dortmund
Kann ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) auch belegärztlich tätig sein? Das Sozialgericht (SG) Marburg bejahte diese Frage in seinem Urteil vom 30. Januar 2008 (Az: S 12 KA 77/07, S – Abruf-Nr. 083379). Diese Entscheidung hat bei den niedergelassenen und belegärztlich tätigen Kollegen für Aufsehen gesorgt.
Der Sachverhalt
Dr. C ist als Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie in Teilzeit mit 30 Wochenstunden in einem MVZ beschäftigt. Er begehrte die Anerkennung als Belegarzt.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine belegärztliche Tätigkeit nur freiberuflich niedergelassenen Vertragsärzten möglich sei. Diese Vorgabe erfülle Dr. C nicht. Insbesondere sei er in seinen Handlungen als angestellter Arzt nicht so unbeschränkt wie ein niedergelassener Arzt.
Nach einem erfolglosem Widerspruch klagte Dr. C gegen den Bescheid. Nach einem Hinweis des Gerichts trat – mit Einwilligung der KV – das MVZ für Dr. C in den Rechtsstreit ein, so dass sich nunmehr das MVZ und die KV als Parteien vor Gericht um die Klärung dieser Frage stritten.
Grundsätzliches zum Belegarzt
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