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  • 01.08.2003 | Weiterbildung

    Die neuen Qualifikationswege in der novellierten Muster-Weiterbildungsordnung

    Der Deutsche Ärztetag hat im Mai diesen Jahres eine novellierte Muster-Weiterbildungsordnung (M-WBO) beschlossen (siehe auch "Chefärzte-Brief" Nr.  6/2003). Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 18. Juli auftragsgemäß auch die Details zu den inhaltlichen Anforderungen in den verschiedenen Weiterbildungsgängen verabschiedet. Somit ist die Novelle nun komplett und gültig und wird den Landesärztekammern zur Übernahme in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen empfohlen (Den vollständigen Text erhalten Sie unter: www.bundesaerztekammer.de ; Themen A bis Z; Weiterbildung; Novelle). Es wird damit gerechnet, dass innerhalb eines Jahres diese Mustervorgabe von allen Landesärztekammern nahezu identisch übernommen wird.

    Die Richtlinien über Weiterbildungsinhalte stehen noch aus

    Bis dahin sollen in Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung differenzierte und quantifizierte Anforderungen - beispielsweise in Form von OP-Katalogen - zur Verfügung stehen. Diese dienen dem Weiterbilder und den Ärztekammern dazu, das Weiterbildungsniveau messbar und transparent zu machen. Insbesondere auch an diesen Mengengerüsten werden sich die Weiterbildungsbefugnisse orientieren.

    Der aktuell gültige Richtlinienkatalog enthält teilweise überholte Inhalte und unrealistische Mindestzahlen. In Zeiten der Leistungstransparenz mittels Prozedurenverschlüsselung würden überhöhte Mindestzahlen Fragen zur Sinnhaltigkeit solcher Regelungen im ärztlichen Bildungssystem aufwerfen müssen. Letztlich kann der von der Ärztekammer befugte Weiterbilder am besten die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten seines Weiterbildungsassistenten beurteilen. Kataloge haben demgegenüber einen sehr begrenzten Wert und auch die Prüfungskommissionen bei den Landesärztekammern können die Urteilskraft des persönlichen Weiterbilders nicht annähernd aufwiegen.

    Die Abschlüsse nach altem Weiterbildungsrecht behalten ihre Gültigkeit

    Die nach der dann alten Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen - die nicht mehr Gegenstand der neuen Weiterbildungsordnung sind - dürfen weitergeführt werden. Alle Qualifikationsnachweise behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Als Gebiet wird nur die Nervenheilkunde - deren Facharztweiterbildung eine Mischung aus drei Jahren Neurologie sowie drei Jahren Psychiatrie und Psychotherapie darstellt - ersatzlos aus dem Fächerkanon gestrichen. Bei den Bereichen fallen die Zusatzbezeichnungen Bluttransfusionswesen, Medizinische Genetik und Umweltmedizin aus dem Weiterbildungsrecht heraus. Alle anderen bisherigen Weiterbildungsbezeichnungen finden sich entweder identisch oder modifiziert auch in der neuen M-WBO.

    Was ist mit den Ärzten, die sich mitten in einer Weiterbildung befinden?

    Wer sich bei In-Kraft-Treten der neuen Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befindet, kann diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den alten Bestimmungen abschließen. Wer sich nach Facharztanerkennung bereits in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befindet, kann diese noch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den alten Bestimmungen abschließen. Wer also noch keinen anerkannten Facharzt hat und den Schwerpunkt unbedingt nach altem Recht machen möchte, der sollte seine Facharztprüfung möglichst innerhalb des nächsten Jahres ablegen. Wer sich in der Weiterbildung in einem Bereich befindet, hat ebenfalls noch eine Frist von drei Jahren für einen Abschluss nach altem Recht. Wer sich nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befindet, kann diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach den alten Bestimmungen abschließen. Diese beiden Qualifikationsebenen fallen in der neuen Weiterbildungsordnung weg. Erworbene Zertifikate behalten natürlich ihre Gültigkeit und dürften mittlerweile auch öffentlich geführt werden.

    Die Fristen haben wir in der folgenden Tabelle noch einmal dargestellt:

    Wenn sich der Arzt nach In-Kraft-Treten der neuen M-WBO in einer Weiterbildung nach alten Bestimmungen befindet: Die Fristen im Überblick
    Weiterbildung Frist
    Facharztweiterbildung innerhalb von sieben Jahren
    Weiterbildung zum Schwerpunkt innerhalb von drei Jahren
    Weiterbildung in einem Bereich innerhalb von drei Jahren
    Weiterbildung für eine Fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde innerhalb von zwei Jahren