07.07.2010 | Weiterbildung
M-WBO geändert: Höhere Anforderungen an die Weiterbildungsbefugnis
Auf dem Deutschen Ärztetag in Dresden im Mai 2010 wurde wieder einmal die Musterweiterbildungsordnung (M-WBO) geändert. Die Musterweiterbildungsordnung ist zwar nicht rechtsverbindlich, aber es lohnt sich dennoch, die Änderungen jetzt schon zu kennen. Denn die M-WBO dient als Grundlage für die Weiterbildungsordnungen der Länder. Diese lehnen sich stark an die M-WBO an bzw. stimmen größtenteils mit ihr überein - und sind rechtsverbindlich, sobald sie die Änderungen in der M-WBO übernommen haben.
Die wichtigsten Änderungen an der M-WBO
Die vom Deutschen Ärztetag beschlossenen wichtigsten Änderungen der Musterweiterbildungsordnung finden Sie nachfolgend im Überblick.
1. Befugnis zur Weiterbildung erschwert
Eine wachsende Zahl von Chefärzten ist nicht nur an einer Betriebsstätte tätig, sondern trägt Verantwortung für verschiedene Standorte einer Abteilung. Immer stärker wird der Chefarzt dabei als Manager gefordert. Die kontinuierliche Patientenversorgung ist für diese Chefärzte nicht mehr mit dem gleichen zeitlichen Einsatz möglich.
Auch die Weiterbildung kann unter einer solchen Konstruktion leiden. In Mecklenburg-Vorpommern hatte die Ärztekammer die Weiterbildungsbefugnis eines Chefarztes aufheben wollen, der nur noch halbtags in der Klinik tätig war. Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht unterlag die Ärztekammer jedoch, da in der Weiterbildungsordnung keine präzisen Anforderungen zum Zeitaufwand für die Weiterbildungsbefugnis konkretisiert waren. Der jetzt beschlossene Text der Musterweiterbildungsordnung besagt daher: „Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen.“
Chefarzt arbeitet an mehreren Betriebsstätten - was gilt?
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