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  • 01.01.2008 | Werbung

    Werbemöglichkeiten für Chefärzte: Was ist erlaubt?

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Werbemöglichkeiten für Ärzte und Krankenhäuser sind in der Vergangenheit stetig liberalisiert worden. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 1. März 2007 (Az: I ZR 51/04 – Abruf-Nr. 072447) entschieden, dass Ärzte sich zu Werbezwecken auch in der typischen weißen Berufskleidung – sogar bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten – abbilden lassen dürfen, solange das Laienpublikum nicht unsachlich beeinflusst und dadurch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt wird. Dass die fortschreitende Liberalisierung dennoch nicht grenzenlos ist, zeigt folgende Entscheidung des Landgerichts (LG) Arnsberg vom 17. Oktober 2007 (Az: 8 O 109/07 – Abruf-Nr. 073167).  

    Der Sachverhalt

    Ein Möbelunternehmen bewarb sein Sortiment mit einem mehrseitigen Werbeflyer unter der Überschrift „Werler Gesundheits-Aktionstage 2007 in Zusammenarbeit mit dem X-Hospital“. Dabei wurde dem Publikum auf der ersten Seite als „Gesundheits- Aktionsprogramm“ unter anderem angeboten, zu bestimmten Zeiten individuelle Gespräche mit den Chefärzten der internistischen sowie der chirurgischen Abteilung des X-Hospitals zu führen, um sich „aus erster Hand zu informieren“. Hiergegen wandte sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie verlangte vor Gericht die Unterlassung derartiger – nach ihrer Auffassung berufs- und wettbewerbswidriger – Werbetätigkeiten.  

    Die Entscheidungsgründe

    Dieser Auffassung schloss sich das LG Arnsberg an und entschied zugunsten der Wettbewerbszentrale. Bei dem Chefarzt-Gesprächs-angebot handele es sich um Aufmerksamkeitswerbung für das X-Hospital. Das Publikum solle auf das Angebot des Krankenhauses aufmerksam gemacht und die Nachfrage nach den betreffenden Leistungen gefördert werden. Diese Form der Werbung verstoße jedoch gegen die §§ 12 und 17 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO WL) und damit zugleich gegen die in § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankerte Marktverhaltensregel.  

     

    Chefarzt muss ein angemessenes Honorar verlangen

    Nach § 12 BO WL muss ein Arzt für eine ärztliche Leistung ein angemessenes Honorar verlangen. Von diesem Grundsatz dürfe nur in wenigen benannten Ausnahmefällen abgewichen werden – zum Beispiel bei der Behandlung von Verwandten, Kollegen oder mittellosen Patienten. Im vorliegenden Fall sollte – wie der Werbeflyer nach Ansicht der Richter unmissverständlich vermittelte – dem allgemeinen Publikum eine kostenlose individuelle Beratung durch die Chefärzte ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund des gestiegenen Kostenbewusstseins wecke eine kostenlose ärztliche Leistung durch Chefärzte, die generell als besonders kompetent gelten, das Interesse entsprechender Kreise in der Bevölkerung. Die Erbringung ärztlicher (Beratungs-)Leistungen unter diesen Umständen sei nicht erlaubt.  

     

    Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden