01.05.2007 | Werbungskosten
Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Januar 2007 (Az: VI R 8/05 – Abruf-Nr. 070664) wieder einmal die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kongresskosten und die damit zusammenhängenden Reisekosten konkretisiert.
Der Sachverhalt
Ein angestellter Oberarzt (Anästhesist) nahm in zwei Jahren jeweils eine Woche an einem internationalen Symposium für Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsproblemen teil, das sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und Pfleger richtete. Veranstaltungsort war St. Anton am Arlberg. Auf den Symposien wurden jeweils von Sonntag bis Freitag vormittags von 9.00 bis 12.00 Uhr und nachmittags von 14.00 bis 19.00 Uhr verschiedene, nicht in sich zusammenhängende, auf die Fachbereiche Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin zur Schmerztherapie bezogene Vorträge angeboten. Daneben bestand die Möglichkeit, gegen zusätzliche Gebühren auch in den Mittagspausen und in den Abendstunden weitere Kurse zu besuchen. Der Arzt konnte nachweisen, dass er vormittags und nachmittags an den Kursen teilgenommen hatte.
Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat außer den Lehrgangsgebühren auch die Reisekosten als beruflich veranlasst beurteilt und somit als Werbungskosten anerkannt. Aufwendungen für einen Lehrgang sind Werbungskosten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Die Verfolgung privater Reiseinteressen darf nicht den Schwerpunkt der Reise bilden. Zudem ist entscheidend, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltungen homogen ist und die Kongresse lehrgangsmäßig straff organisiert sind. Dies ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Laut Bundesfinanzhof waren diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Kurs war straff durchgeführt und diente der beruflichen Fortbildung. Der Arzt konnte auch die Teilnahme an dem Programm nachweisen. Hierzu bedarf es nicht in jedem Fall eines Anwesenheits-Testats. Angesichts einer naturgemäß begrenzten geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen sei es auch unschädlich, wenn der Arzt an einzelnen angebotenen Veranstaltungen nicht teilgenommen habe.