05.04.2011 | Wettbewerbsrecht / Sektorübergreifende Versorgung
Zivilgerichte bei § 116b-Streitigkeiten nicht zuständig!
Viele Zulassungen von Krankenhäusern für ambulante spezialärztliche Behandlungen im Rahmen des § 116b SGB V werden beklagt. Dafür sind die Sozialgerichte zuständig. Was aber gilt, wenn sich die Klage nicht gegen die 116b-Zulassung selbst, sondern dagegen richtet, dass das Krankenhaus ambulant Leistungen erbringt, die nicht vom Leistungsumfang der „Katalogkrankheiten“ des § 116b SGB V umfasst werden? Auch dann sind die Sozialgerichte zuständig, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 14. Januar 2011 entschieden (Az: 16 W 120/10) und sich - wie bereits die Vorinstanz - somit für nicht zuständig erklärt.
Grund: Die strittige Frage betreffe eine Angelegenheit der GKV, nämlich die Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags (§ 69 SGB V). Klar ist nun, dass trotz des oft wettbewerbsrechtlichen Charakters solcher Fragen allein die Sozialgerichte zuständig sind.