05.08.2009 | Zielleistungsprinzip
Die Anwendung der BGH-Rechtsprechung auf orthopädische Standardoperationen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07) zum vierten Mal mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 a GOÄ befasst und Hinweise dafür gegeben, wie das Zielleistungsprinzip in dieser Vorschrift im Einzelfall auszulegen ist. Mit den Konsequenzen dieser Entscheidung für orthopädische Standardoperationen, zu denen die endoprothetische Versorgung des Hüft- und des Kniegelenks zählt, hat sich das Landgericht (LG) Regensburg in einem Urteil vom 24. März 2009 befasst (Az: 2 S 78/08, Abruf-Nr. 092099).
Der Sachverhalt
In dem Verfahren war ein Chefarzt für Orthopädie von einer privaten Krankenversicherung auf Rückzahlung von nach Auffassung der Versicherung zuviel erhaltenem Honorar aus Privatliquidationen verklagt worden. Die Patienten dieses Chefarztes hatten dessen Honorarrechnungen voll bezahlt, anschließend die Zahlungen aber nur teilweise von ihrer Versicherung erstattet bekommen. Diese hatte sich von den Versicherungsnehmern vermeintliche Rückforderungsansprüche abtreten lassen und den Chefarzt auf Rückzahlung diverser - auf die Nrn. 2103 (Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk), 2113 (Synovektomie in einem Hüftgelenk), 2254 (Implantation von Knochen) und 2258 GOÄ (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken) entfallende - Teilbeträge in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht Kelheim hat mit Urteil vom 4. Februar 2008 (Az: 1 C 18/07) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die ärztlichen Leistungen des beklagten Arztes jeweils eigenständig medizinisch indiziert gewesen seien und deshalb separat berechnet werden konnten. Die unterlegene Krankenversicherung hat anschließend gegen das Urteil beim LG Regensburg Berufung eingelegt.
Die Entscheidung des LG Regensburg
Das LG Regensburg hat die Berufung der Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und steht damit in einer Reihe von LG-Entscheidungen, über die im „Chefärzte Brief“ berichtet wurde. Neu daran ist die Begründung: Das LG Regensburg bezieht sich ausdrücklich auf das o. g. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008, das ausführlich zitiert wird, und kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung in Bezug auf orthopädische Standardoperationen - wie zum Beispiel die endoprothetische Versorgung von Hüft- oder Kniegelenken - wie folgt zu verstehen sei:
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