· Fachbeitrag · Arzthaftung
„Wollen Sie das mal selbst operieren?“ - Fünf Risiken beim Einsatz des Assistenzarztes
von Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, Hannover
| Jeder Chefarzt kennt das Dilemma: Berufsanfänger auf Assistenzarztstellen können noch nicht wie ein Facharzt „vollwertig“ eingesetzt werden. Andererseits muss ihnen zugetraut werden, selbst tätig zu werden - sonst schreitet die Ausbildung nicht voran. „Learning by doing“ heißt hier also die Devise, die gerade in der Medizin eine wichtige Rolle spielt. Doch wo genau liegen die rechtlichen Grenzen und worauf sollten Sie als Chefarzt achten, um nicht auf juristisches Glatteis zu geraten? Wir haben die fünf wichtigsten Aspekte für Sie zusammengefasst. |
1. Anfängertätigkeit als Behandlungsfehler?
Es stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn eine selbstständig durchzuführende Maßnahme einem hierfür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt aufgetragen wird. Dieser juristische Grundsatz gilt sowohl für alle therapeutischen Maßnahmen - z. B. „Anfängeroperationen“ - als auch für sämtliche diagnostische Maßnahmen sowie für „Anfängernarkosen“. Wenn hierbei der Patient geschädigt wird, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen - und zwar sowohl vom Krankenhausträger als auch von dem Chefarzt, der für die Zuteilung verantwortlich ist.
Assistenzarzt ist mitverantwortlich
Auch der behandlungsfehlerhaft handelnde Assistenzarzt selbst kann wegen eines sog. Übernahmeverschuldens in Haftung genommen werden. Ihn trifft nämlich eine „Remonstrationspflicht“: Wenn ihm eine Aufgabe am Patienten angetragen wird, für die er sich (noch) nicht ausreichend qualifiziert sieht, um sie allein durchzuführen, muss er das äußern und die Aufgabe zurückweisen. Unterlässt er dies, begeht er eine Pflichtverletzung.
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