· Fachbeitrag · Bedarfsplanung
Die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie - ein Überblick für Chefärzte
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 20. Dezember 2012 die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie (Abruf-Nr. 130708) verabschiedet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinie bereits geprüft und nicht beanstandet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) müssen nun bis zum 30. Juni 2013 die neue Bedarfsplanung im regionalen Bedarfsplan umsetzen. Einige Punkte hat der GBA noch offen gelassen. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Eckpunkte der neuen Bedarfsplanung auf, wobei die Auswirkungen für Chefärzte besonders berücksichtigt sind. |
Hintergrund
Die Bedarfsplanung soll eine gleichmäßige Verteilung der niedergelassenen Vertragsärzte bewirken, um eine sachgerechte Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dabei hat der GBA eine ausreichende wohnortnahe Versorgung vor allem im haus- und fachärztlichen Bereich umzusetzen. Zugleich soll die Ausdehnung spezialisierter und hochspezialisierter ambulanter Versorgung begrenzt werden. Vor diesem Hintergrund führt der GBA in weiten Teilen eine vollständig neue Bedarfsplanung ein. Für Chefärzte sind die neuen Regelungen relevant, wenn eine Ermächtigung vorliegt oder die chefärztliche Tätigkeit (teilweise) aufgegeben und angestrebt wird, sich als Vertragsarzt - gegebenenfalls mit Teilzulassung - niederzulassen.
Beplanung sämtlicher Arztgruppen
Künftig werden alle Arztgruppen einer Bedarfsplanung unterworfen. Beplant werden somit auch Kinder- und Jugendpsychiater, Physikalische und Rehabilitiationsmediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Neurochirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, Pathologen und Transfusionsmediziner.
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