· Fachbeitrag · Chefarzt vs. Pharmaindustrie
Umgang mit Pharmareferenten: Was ändert sich durch das geplante „Antikorruptionsgesetz“?
von Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Um ihre Produkte auf dem Markt zu platzieren, setzt die Pharmaindustrie häufig sogenannte Pharmareferenten ein. Spätestens mit der geplanten Einführung der neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen ( §§ 299a und 299b StGB ) sollten sich auch Chefärzte mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befassen: Ihnen kommt bei der Verschreibung apothekenpflichtiger Arzneimittel eine Schlüsselstellung zu, was sie zum begehrten Ansprechpartner der Pharmareferenten werden lässt. |
Compliance-Regelungen und „Verhaltens-Kodizes“
Immer mehr Pharmaunternehmen halten sich zur Selbstkontrolle an „Compliance-Regelungen“ - ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Zu diesem Zweck setzen sich die Unternehmen meist eigene ethische Standards. Ferner existieren „Verhaltens-Kodizes“, mit denen Pharmaunternehmen durch ihre Mitgliedschaft in den jeweiligen Verbänden ihre Bereitschaft zur Selbstkontrolle dokumentieren.
Berufsrechtliche Aspekte für Ärzte
In einem eigenen Abschnitt enthalten die Berufsordnungen der (Landes-)Ärztekammern in den §§ 30 ff. mehr oder minder gleichlautende Vorschriften, deren Zweck darin besteht, die ärztliche Unabhängigkeit zu wahren. So stellt zum Beispiel § 32 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe klar, dass es dem Arzt nicht gestattet ist, „von Patienten oder von anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich (...) zu fordern oder sich (...) versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.“
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