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  • · Fachbeitrag · Weiterbildungsrecht

    Konkreter Weiterbildungsplan ist Voraussetzung für wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Voraussetzung für eine Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu diesem Zweck eine Weiterbildungsplanung erstellen muss. Die Planung muss nicht Inhalt der schriftlichen Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 11. September 2015 entschieden (Az. 1 Sa 5/15, Abruf-Nr. 179650 ). |

    Der Fall

    Die klagende Ärztin war zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Berufungsgericht mehr als 16 Jahre approbiert. Im Jahr 2008 schloss sie mit einem anderen als dem beklagten Klinikum einen Arbeitsvertrag, um dort den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ - nach altem Weiterbildungsrecht - zu erwerben. Nachdem sie die Weiterbildung dort nicht abschließen konnte, nahm sie Kontakt zu dem Chefarzt der Abteilung für „Innere Medizin“ des später beklagten Klinikums auf, um bei diesem die Weiterbildung fortzusetzen. Der Chefarzt besaß neben der Weiterbildungsberechtigung für den Schwerpunkt Gastroenterologie für die Dauer von 18 Monaten auch die Befugnis der stationären internistischen Patientenversorgung für 36 Monate. Welche konkreten Absprachen zwischen dem Chefarzt und der Ärztin getroffen wurden, blieb im weiteren Prozessverlauf unklar.

     

    Die Ärztin unterzeichnete einen befristeten Arbeitsvertrag als teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem eine Regelung, nach der die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung erfolgte. Gemeint war jedoch unbestritten, dass die Befristung für die Anerkennung des Schwerpunkts „Gastroenterologie“ erfolgte.