· Fachbeitrag · Abrechnung
Chefärzte in konservativen Fächern können im Team erbrachte Wahlleistungen privat liquidieren
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Erleichterung für Chefärzte konservativer Disziplinen: Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass eine Chefärztin einer Klinik für psychosomatische Medizin Wahlleistungen nicht persönlich erbringen muss - es reicht, wenn sie das von ihr entwickelte Behandlungskonzept durch Supervisionen, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordiniert und überwacht (Urteile vom 15. Juni 2015, Az. 1 U 97/14 und 1 U 98/14, Abruf-Nrn. 144988 und 144975 ). Auch zur Frage der Abrechnung der Visite und der Zahl der ständigen ärztlichen Vertreter hat das OLG entschieden. |
Der Sachverhalt
Vor Gericht stritten sich eine Klinik für psychosomatische Medizin und deren ehemalige Patientin. Diese wurde aufgrund der zuvor abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarungen dort zweimal stationär behandelt. Es ging um Honorare für wahlärztliche Leistungen von zweimal rund 6.000 Euro. Den ersten stationären Aufenthalt hatte die Patientin selbst bezahlt, die Zahlung für den zweiten Aufenthalt verweigerte sie. Grund: Ihre PKV hatte die Kostenerstattung abgelehnt, da die Chefärztin der Klinik nur jeweils etwa 15 bis 20 Prozent der Behandlungsleistungen persönlich erbracht habe.
Daraufhin verklagte die Klinik die Patientin auf Zahlung der wahlärztlichen Leistungen während des zweiten Klinikaufenthalts, die Patientin ihrerseits klagte auf Rückzahlung der von ihr bezahlten Kosten des ersten Aufenthalts.
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