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  • · Fachbeitrag · Ärztliche Wahlleistungen

    Ständiger ärztlicher Vertreter des Wahlarztes: Vermeiden Sie diese typischen Fehler!

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Die inzwischen rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 4. Mai 2016, die bei vielen Chefärzten für Unruhe gesorgt hat (Az. 13 S 123/15, Abruf-Nr. 186670 ), sollten Sie zum Anlass nehmen, die in Ihrem Krankenhaus verwendeten Formulare sorgfältig zu überprüfen. Wie zahlreiche Zuschriften an die CB-Redaktion belegen, stehen dabei u. a. Vereinbarungen im Fokus, wonach anstelle des Wahlarztes dessen „ständiger ärztlicher Vertreter“ die Behandlung übernehmen soll. |

    Der ständige ärztliche Vertreter des Wahlarztes

    Der ständige ärztliche Vertreter des Wahlarztes ist bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen von erheblicher Bedeutung. Nach § 4 Abs. 2 S. 3 und 4 GOÄ können die dort genannten wahlärztlichen Leistungen - unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen - auch abgerechnet werden, wenn sie durch den ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes oder unter dessen Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht worden sind. Hierzu muss der ständige Vertreter in der Vereinbarung jedoch benannt werden. Es muss dem Patienten also klar sein, wer ihn anstelle des Wahlarztes z. B. operiert - und zwar bevor er die Wahlleistungsvereinbarung unterschreibt (BGH-Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966).

     

    Schriftform wahren

    Für die Wahlleistungsvereinbarung gilt die Schriftform (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies bedeutet: Der Inhalt der Wahlleistungsvereinbarung muss schriftlich fixiert und anschließend vom Krankenhausträger und dem Privatpatienten unterschrieben werden. Die Tatsache, dass der ständige ärztliche Vertreter vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung benannt worden ist, muss der Wahlarzt nachweisen.