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  • · Nachricht · Ästhetische Chirurgie

    Darf ein IGeL-Vertragsvordruck Behandlungsareale zum Ankreuzen enthalten?

    | FRAGE: Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Anwendung der GOÄ müssen wir wie jede andere Klinik auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle bisherigen Pauschalbeträge in IGeL-Verträge mit GOÄ-Ziffern umwandeln (vgl. CB 10/2024, Seite 16). Um Unmengen von IGeL-Verträgen zu vermeiden, frage ich Sie, ob wir auf einem Vertragsvordruck auch mehrere Areale zum Ankreuzen aufführen dürfen. Oder ist es vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass pro Behandlungsregion jeweils ein IGeL-Vertrag ausgestellt wird? |

     

    Antwort: Es gibt keine Vorschrift des Gesetzgebers hinsichtlich der genauen Vertragsinhalte von IGeL-Vereinbarungen im Rahmen der GOÄ-Abrechnung. Inhaltliche Regelungen bestehen nur hinsichtlich einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.

     

    • Diese Vorgaben aus der GOÄ gelten auch für IGeL-Vereinbarungen
    • Leistungslegende, Faktor und Betrag der abzurechnenden GOÄ-Positionen müssen transparent ausgewiesen sein.
    • Im Hinblick auf evtl. erforderliche Analogpositionen nach § 6 Abs. 2 GOÄ sind die für die Rechnungsstellung bestehenden Vorschriften zur Darstellung des Leistungstextes nach § 12 Abs. 4 GOÄ einzuhalten.
     
    Quelle: ID 50288654