· Nachricht · Ästhetische Chirurgie
Darf ein IGeL-Vertragsvordruck Behandlungsareale zum Ankreuzen enthalten?
| FRAGE: Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Anwendung der GOÄ müssen wir wie jede andere Klinik auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle bisherigen Pauschalbeträge in IGeL-Verträge mit GOÄ-Ziffern umwandeln (vgl. CB 10/2024, Seite 16). Um Unmengen von IGeL-Verträgen zu vermeiden, frage ich Sie, ob wir auf einem Vertragsvordruck auch mehrere Areale zum Ankreuzen aufführen dürfen. Oder ist es vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass pro Behandlungsregion jeweils ein IGeL-Vertrag ausgestellt wird? |
Antwort: Es gibt keine Vorschrift des Gesetzgebers hinsichtlich der genauen Vertragsinhalte von IGeL-Vereinbarungen im Rahmen der GOÄ-Abrechnung. Inhaltliche Regelungen bestehen nur hinsichtlich einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.
|
|
Quelle: ID 50288654