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Arzt darf gewährtes Skonto behalten
| Im Zusammenhang mit der Auslagenberechnung bei ambulanten Leistungen kam jetzt eine große deutsche private Krankenversicherung auf die Idee, dem Arzt für prompte Zahlung der Materialrechnung gewährtes Skonto müsse an den Patienten weitergegeben werden. |
Das ist falsch: Skonto ist kein an den Patienten weiterzugebender Rabatt (wie zum Beispiel ein Mengenrabatt), sondern ein vom Arzt durch seine Liquidität finanziertes Wirtschaftsgut. Wie ein Blick in das bis 2001 geltende Rabattgesetz zeigt (dort § 3), gilt das auch dann, wenn der Barzahlungsnachlass für eine Zahlung innerhalb von vier Wochen gewährt wird und er drei Prozent des Preises der Ware nicht überschreitet.
Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 20 | ID 35038730