Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Befundung fremder Leistungen: Wann und wie lässt sich der zusätzliche Aufwand abrechnen?

    | Bei Gutachtenaufträgen - auch solchen nach dem JVEG - zum Beispiel von Sozialgerichten oder in Haftpflichtprozessen ist die Sache einfach: Der Aufwand für das Studium von Fremdbefunden und Akten geht über die aufgewendete Zeit in das Gutachterhonorar ein. Schwieriger ist es in der patientenbezogenen Medizin: Wenn Patienten umfangreiche, von anderen Ärzten erstellte Unterlagen mitbringen, ist der Zeitaufwand für deren Beurteilung und den notwendigen Einbezug in die eigene Diagnostik und Therapie oft erheblich. Immer wieder wird gefragt, wie diese Leistung berechnet werden kann. |

     

    Voraussetzung für eine eigenständige Berechenbarkeit wäre die Selbstständigkeit dieser Leistung (§ 4 GOÄ, insbesondere Abs. 2a). Eine Befundungs- oder „Hirnschmalz-Gebührt“ ist in der GOÄ nirgends ausgewiesen. Im Gegenteil: Die Berechnung der Beurteilung von Fremdaufnahmen ist in der allgemeinen Bestimmung Nr. 4 vor Abschnitt O der GOÄ ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Röntgenleistungen ist die Beurteilung von Fremdaufnahmen häufig erforderlich, ohne dass der Röntgenarzt eine Beratungsleistung gegenüber dem Patienten berechnen kann. Deshalb wurde hier ausdrücklich geregelt, was in anderen Abschnitten der GOÄ Bestandteil einer berechenbaren Beratungsleistung ist. Der Sachverhalt ist nicht neu, sondern war schon immer bekannt.

     

    Auch eine Analogabrechnung ist nicht möglich (zum Beispiel mit der Nr. 4 oder Nr. 75 analog). Dadurch, dass die umfangreiche Fremdbefundung die Beratungsleistung aufwendiger macht, ist sie ein zulässiger Grund, für die Beratungsleistung einen höheren Steigerungsfaktor zu bemessen. Gleiches gilt, wenn keine Beratungsleistung berechnet werden kann. Der Einbezug der Fremdbefunde macht dann die Leistung, zu der die Fremdbefunde einbezogen werden müssen (zum Beispiel EKG, Sonographie oder Röntgen), aufwendiger.

     

    Ob ggf. ein Konsil (Nr. 60 GOÄ) berechnet werden kann, ist eine andere Frage. Das setzt dann voraus, dass die Fremdbefunde eine - ggf. auch telefonische - Abstimmung mit dem anderen Arzt hinsichtlich des weiteren diagnostischen oder therapeutischen Vorgehens beim Patienten erforderlich machen, nicht nur eine Diskussion der Befunde. Die Berechnung einer Gutachtengebühr (Nrn. 80 oder 85 GOÄ) würde voraussetzen, dass durch den Patienten ein Gutachtenauftrag erfolgte. Das kann der Fall sein, wenn der Patient nicht zu einer weiteren Behandlung kommt, sondern zur Einholung einer zweiten Meinung.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 19 | ID 35036700