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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Berechnung der Nrn. 6 oder 7 GOÄ: Organstatus muss komplett sein

    Häufig wird gefragt, ob die Nrn. 6 oder 7 GOÄ auch dann berechnet werden können, wenn nur ein Teil der in den Anmerkungen zu den Ziffern beschriebenen Untersuchung erfolgte. Man könne dies ja durch die Wahl eines niedrigeren Faktors berücksichtigen.

     

    Grundsätzlich gilt, dass eine Leistung erst dann berechnet werden kann, wenn sie vollständig erbracht wurde (zur Ausnahme siehe nachfolgenden Beitrag „versuchte Leistungen“). Zudem verlangen die Nrn. 6 und 7 GOÄ „vollständige körperliche Untersuchungen“. Das heißt, wenn der jeweils von der Anmerkung verlangte Leistungsumfang nicht erbracht wurde, ist die Ziffer nicht berechenbar. Stattdessen ist eine entsprechende andere Leistung zu berechnen.

     

    • Beispiel

    Für den Gefäßstatus nach Nr. 6 verlangt die Anmerkung Palpation und ggf. Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen etc. Für die Untersuchung der arteriellen Gefäße nur an den unteren Extremitäten ist die Nr. 6 GOÄ deshalb nicht berechenbar. Auch wenn zu der Untersuchung der Bein- und Fußgefäße noch zusätzlich andere Befunde (wie zum Beispiel Ulcera) erhoben werden, macht das die Untersuchung nicht zu einem vollständigen Gefäßstatus.

    Für die „kleinere“ Untersuchungsleistung ist nur 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) berechenbar. Diese kann dann wegen des gegenüber einer durchschnittlichen symptombezogenen Untersuchung erhöhten Aufwands mit einem höheren Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden. Begründung zum Beispiel: „Ausführliche Untersuchung mehrerer Regionen und Befunde“.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 19 | ID 32139290