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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Berechnung von Visiten und sogenannten Grundleistungen (Leistungen des Abschnitts B)

    | Die Berechnung von Leistungen des Abschnitts B der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) am gleichen Tag wie Visiten ist ein „Dauerbrenner“ - sowohl in Auseinandersetzungen mit privaten Kostenträgern als auch bei Teilnehmern an Chefarzt-Seminaren. Manche Kostenträger streichen diese Leistungen „routinemäßig“ - wohl in der Hoffnung, dass ihre Versicherten die Differenz zahlen und sich das Problem dadurch stillschweigend von selbst löst. Immer wieder fragen Seminarteilnehmer, wie man Visiten von den anderen Leistungen abgrenzt. In diesem GOÄ-Spiegel werden daher wichtige Hinweise zu dem Themenkreis gegeben. |

     

    Zu beachtende Regelungen

    Die heranzuziehenden GOÄ-Bestimmungen finden sich zum einen in § 1 GOÄ (medizinische Notwendigkeit), zum anderen in der allgemeinen Bestimmung Nr. 5 vor Abschnitt B („anstelle oder neben der Visite ...“) sowie bei den Nummern 45 und 46 („neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem Zeitpunkt an demselben Tag ... können diese mit Angabe der Uhrzeit ... berechnet werden.“).

     

    Unabhängig von der Fragestellung sind gegebenenfalls weitere Regelungen zu beachten - zum Beispiel die Notwendigkeit der persönlichen Leistungserbringung.

     

    Eine Visite ist nicht zu ersetzen

    Die Bestimmungen zu den nicht anstelle oder neben der Visite abrechenbaren Ziffern bedeuten, dass dann, wenn eine Visite durchgeführt wurde, dafür auch die Nr. 45 beziehungsweise 46 berechnet werden muss. Damit ist ausgeschlossen, anstelle der Nr. 45 beziehungsweise 46 die angeführten, besser bewerteten Leistungen zu berechnen. Ebenso ist eine Hinzufügung nicht statthaft.

     

    Eine Visite ist vom Arzt veranlasst

    Eine Visite ist die regelmäßige Betreuung des Patienten an seinem Krankenbett - in der Regel im Rahmen eines Rundgangs von Bett zu Bett. Sie dient der Information des Arztes (und der weiteren anwesenden Teilnehmer). Im Gegensatz zur Auffassung vieler Patienten ist es der Arzt, der die Visite veranlasst - und nicht etwa der Patient mit seinem Wunsch nach Arztkontakt.

     

    Eine Visite muss aber nicht an das Zimmer beziehungsweise Krankenbett gebunden sein. Muss der Patient an anderer Stelle aufgesucht werden - zum Beispiel im EKG-Raum -, so handelt es sich immer dann um eine Visite, solange das Aufsuchen des Patienten unter der Prämisse einer Visite (quasi routinemäßig) erfolgt.

     

    Keine Visite bei individueller Notwendigkeit

    Keine Visite liegt vor, wenn das Aufsuchen des Kranken aus dessen individueller bzw. krankheitsbedingter Notwendigkeit heraus erfolgt. Die Notwendigkeit muss dabei nicht unbedingt ein „medizinischer Notfall“ sein. Auch wenn zum Beispiel Diskretion notwendig ist oder die zu leistende Beratung oder Untersuchung dasjenige sprengt, was im Rahmen einer Visite erbracht werden kann, liegt eine individuelle Notwendigkeit vor - also keine Visite.

     

    Medizinische Notwendigkeit

    Da § 1 GOÄ für die Berechenbarkeit einer Leistung die „medizinische“ Notwendigkeit (oder den hier außer Acht zu lassenden Patientenwunsch) verlangt, muss der Arzt entscheiden, ob die individuelle Notwendigkeit im jeweiligen Fall auch medizinisch begründet ist.

     

    Ein „Komfortwunsch“ des Patienten i- zum Beispiel, weil er erst noch seinen Besuch verabschieden möchte - oder des Arztes - etwa weil er die Zeit anderer Visiten-Teilnehmer nicht strapazieren möchte - begründet noch keine „medizinische“ Notwendigkeit. Hier besteht unter Umständen ein verantwortungsvoll zu nutzender Ermessensspielraum. Eine entsprechende Entscheidung kann aber allein der Arzt treffen.

     

    Auch die individuell und medizinisch außerhalb der Visite notwendigen Leistungen sind nicht ortsgebunden. Es ist nicht entscheidend, dass der Patient außerhalb der die Visite umspannenden Zeit in seinem Zimmer gesondert aufgesucht werden muss oder ob die Untersuchung bzw. Beratung zum Beispiel im Zimmer des Chefarztes stattfindet.

     

    Uhrzeitangaben in der Rechnung reichen aus

    In der Liquidation sind dann, wenn Leistungen des Abschnitts B der GOÄ am selben Tag wie eine Visiteleistung abgerechnet werden, die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben. Das reicht aus!

     

    Dass die medizinische Notwendigkeit nicht in der Rechnung begründet werden muss, bestätigte bereits das Amtsgericht Langenfeld in seinem Urteil vom 17. Februar 2010 (Az. 54 C 82/09, Abruf-Nr. 100970) - siehe hierzu auch den Beitrag in CB 04/2010, Seite 5.

     

    PRAXISHINWEIS |  Selbstverständlich ist es nicht nur unschädlich, sondern sogar ratsam, diejenigen Umstände zu dokumentieren, welche zur Erbringung der anderen Leistungen außerhalb der Visitezeit führten, wenn dies nicht ohnehin aus der Art der Leistung - zum Beispiel einer Erörterung nach Nr. 34 - im Zusammenhang mit den Diagnosen und/oder dem Behandlungsverlauf heraus plausibel ist. Dies dürfte aber relativ selten der Fall sein.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 19 | ID 42368798