· Fachbeitrag · Alle Fachgebiete
Berechnungsmöglichkeiten für aufwendige Anamnesen
| Spezielle aufwendige Anamneseerhebungen sind in der GOÄ nur in wenigen Fällen explizit abgebildet (zum Beispiel in den Nrn. 30, 31, 801, 860). Dabei sind aufwendige Anamnesen unter speziellen, meist fachspezifischen Aspekten nicht selten erforderlich. Entsprechend wird dann oft - zum Beispiel für eine „individuelle, ausführliche gynäkologische Anamnese“ - eine der speziellen Anamneseziffern der GOÄ analog abgerechnet, etwa die Nr. 34 oder die Nr. 860 analog. |
Das ist leider nicht zulässig. Auch eine noch so aufwendige Anamneseerhebung fällt unter den Begriff der „Beratung“ in der GOÄ, sodass nur die Beratungsleistung mit einem höheren Faktor berechnet werden kann.
Eine andere Frage ist, was mit der Beratungsleistung noch abgegolten ist. Die Erfassung und Beurteilung anamnestischer Angaben mit speziellen Fragebögen (zum Beispiel zur Stadieneinteilung) ist nur eine „besondere Ausführung“ im Sinne des § 4 Abs. 2a der GOÄ und kann nicht eigenständig berechnet werden. Spezielle Verfahren zur Diagnosestellung sind aber keine Beratungsleistung mehr und können eigenständig berechnet werden, zum Beispiel mit einer Untersuchungsleistung der GOÄ oder gegebenenfalls auch als psychometrisches Verfahren nach Nr. 857 GOÄ. Die Abgrenzung ist manchmal schwierig und sollte anhand der Fragestellung erfolgen: Handelt es sich um eine Ergänzung oder eine Vertiefung anamnestischer Angaben oder um eine gezielte Diagnostik?
Selbstverständlich muss geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine unter den allgemeinen Beratungsbegriff der Nrn. 1 oder 3 GOÄ fallende Leistung handelt oder nicht doch um eine spezielle Beratungsleistung wie zum Beispiel der Nr. 34 GOÄ. Diese Abgrenzung ist aber nicht aufwandsbezogen vorzunehmen, sondern anhand der von der GOÄ in den Leistungsbeschreibungen geforderten Inhalte der Leistung. Trifft der Inhalt zu, kann die entsprechende Ziffer berechnet werden, dann aber nicht analog.