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Bericht oder (welches?) Gutachten
| Was schriftliche Äußerungen des Arztes angeht, unterscheidet die GOÄ zwischen „Bericht“ (Nr. 75), „Gutachten“ (Nr. 80) und „aufwendigem Gutachten“ (Nr. 85). In der Praxis ist manchmal strittig, welche schriftliche Äußerung welcher Ziffer zuzuordnen ist. |
Bericht
Ein „Bericht“(Nr. 75 GOÄ) gibt grundsätzlich nur bereits bekannte Fakten wieder. Allenfalls eine aus diesen Fakten heraus einfache, ohne langes Abwägen zu beantwortende Frage kann man noch (vergleichbar der in Nr. 75 GOÄ enthaltenen „epikritischen Bewertung“) einem „Bericht“ zuordnen (z. B. „Kann der Patient öffentliche Verkehrsmittel benutzen ‒ ja oder nein?“).
Gutachten
Erfordert die Antwort aber eine sorgfältige Überlegung und lautet sie nicht einfach „ja“ oder „nein“, sondern differenziert, ist bereits die Schwelle zum Gutachten überschritten. Im einfachsten Fall ist das die Nr. 80 GOÄ (schriftliche gutachterliche Äußerung). Dass dies unterschiedlich schwierig sein kann, kann man beim Steigerungsfaktor berücksichtigen.
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