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Berichte für private Versicherungen: So sichern Sie sich ein angemessenes Honorar!
Private Versicherungen (zum Beispiel Lebensversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung) fordern häufig „ärztliche Berichte“ an. Damit wird die Abrechnung nach Nr. 75 GOÄ (Arztbrief, 130 Punkte) unterstellt. Bitte achten Sie darauf, ob tatsächlich nur ein „Bericht“ angefordert wird. Berichte sind nämlich rein deskriptiv, sie geben vorliegende Tatsachen wieder. Wenn Sie aber abwägen, differenziert werten oder gar eine Prognose abgeben sollen, ist das kein Bericht mehr, sondern ein Gutachten - und entsprechend nach Nr. 80 oder 85 GOÄ (300 bzw. 500 Punkte) abzurechnen. Allenfalls sehr einfach zu treffende Wertungen kann man noch als „epikritische Bewertung“ im Sinne der Nr. 75 GOÄ ansehen.
Achten Sie auch darauf, ob bei Gutachten nur auf vorhandene Befunde zurückgegriffen werden soll oder ob gegebenenfalls erforderliche neue Untersuchungen „genehmigt“ sind. Sind sie es nicht und Sie führen die Untersuchung eigenmächtig durch, ist die Versicherung dafür nicht zahlungspflichtig.
Viele Versicherungen bieten von sich aus ein bestimmtes Honorar für den Bericht oder das Gutachten an. Erscheint dies ausreichend, spricht nichts dagegen, dieses Honorar anzunehmen. Wenn nicht, dann können Sie vor (!) der Leistungserbringung auch ein höheres Honorar vereinbaren. Meist erfolgt das per Faxabsprache und mit einer Pauschale. Zwar ist das gebührenrechtlich nicht unbedenklich, aber stimmt die Versicherung zu, gilt „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Genau genommen müsste ein Mitarbeiter der Versicherung bei Ihnen vorstellig werden, um dann nach Absprache eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu treffen.
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