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Faktorerhöhung - Urteil des OVG NRW verunsichert Ärzte
| Das in CB 11/2016 (S. 17-18) besprochene Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 hat einige Leser verunsichert. Das Gericht hatte entschieden, dass bei der GOÄ-Abrechnung „Kapazitätszuschläge“ für besondere Qualifikation ebenso wenig zulässig sind wie ein Überschreiten des Schwellenwerts mit stereotypen und undifferenzierten Pauschalbegründungen (Az. 6t A 2817/13.T, Abruf-Nr. 189544 ). |
Durchschnittliche Leistung: 2,3- bzw. 1,8-facher Faktor
Viele Leser fragen: Warum soll man nicht den 3,5-fachen Faktor ansetzen, schließlich ist er doch von der GOÄ vorgesehen. Und warum soll „erhöhter Aufwand bei komplexem Krankheitsbild“ kein Grund für eine Faktorsteigerung sein? Schließlich sieht § 5 GOÄ ausdrücklich die „Schwierigkeit des Krankheitsfalles“ als zulässigen Grund vor, um 3,5-fach zu steigern.
Tatsache ist: Die GOÄ sieht für die durchschnittliche Leistung den 2,3- bzw. 1,8-fachen Faktor vor. Das wird vor allem ersichtlich an der (übertragbaren) Bestimmung in § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Dort heißt es: „Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab (...)“.
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