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Gastroskopie neben Enteroskopie: Zielleistungsprinzip gilt auch in nichtoperativen Fächern
| Die Frage eines Lesers lautete: „Dürfen eine in einer Sitzung durchgeführte Gastroskopie und Enteroskopie beide berechnet werden?“ |
Hierzu muss das Zielleistungsprinzip der GOÄ beachtet werden. Dies gilt nicht nur für operative Leistungen, sondern generell in der GOÄ. Zwar steht der Begriff Zielleistung nur vor dem Abschnitt L der GOÄ, das Prinzip ist aber in § 4 Abs. 2a GOÄ verankert. Vereinfacht gesagt heißt das: Bestandteile oder Modifikationen einer Leistung, die in der GOÄ mit einer Gebührenposition angeführt ist, dürfen nicht selbstständig berechnet werden. Umgekehrt bedeutet es, dass mit der jeweiligen Gebührenposition nur das abgegolten ist, was deren - methodischer oder modifizierter - Leistungsinhalt ist.
Gastroskopien und Enteroskopien sind in der GOÄ mit eigenständigen Gebührenpositionen angeführt. Sie bauen nicht wie jeweilige Leistungsziffern der beiden Leistungsarten aufeinander auf, was die Abrechnung der Teilmenge neben der Gesamtleistung ausschlösse, wie zum Beispiel die der Nr. 680 neben der Nr. 683, sondern haben verschiedene Leistungsinhalte. Zudem werden sie mit verschiedenen Instrumenten durchgeführt.
Hält man sich dies vor Augen, ist die eingangs angeführte Frage und sind auch ähnliche Fragestellungen mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Selbstverständlich müssen daneben in der GOÄ eventuell gegebene Abrechnungsbestimmungen („Nr. X nicht neben Nr. Y“) beachtet werden.