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Handhabung der Nummern im Analogverzeichnis am Beispiel der Nr. A 353
| Wie sind die „A-Nummern“ des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer (BÄK) zu handhaben? Diese Frage wird von den Lesern immer mal wieder gestellt. Daher folgen einige Erläuterungen dazu. |
Die im Analogverzeichnis der BÄK verwendeten „A-Nummern“ - wie zum Beispiel die A 353 für die selektive intraarterielle Kontrastmittel-Hochdruckinjektion - sind keine GOÄ-Ziffern. Sie sind „Platzhalternummern“, mit denen verdeutlicht wird, dass die Leistung analog abgerechnet werden muss. Außerdem wird damit gezeigt, wo sie in der GOÄ einzuordnen sind. Bei früheren GOÄ-Novellierungen wurden die Platzhalternummern des Analogverzeichnisses meist zu normalen GOÄ-Nummern.
Die „A-Nummer“ bestimmt also nicht die Abrechnung. Die ist nach der zur Leistung im Analogverzeichnis angeführten GOÄ-Nummer vorzunehmen (im Beispiel der A 353 mit der Nr. 351 GOÄ).
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