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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    „Kombinierte“ Verbände richtig abrechnen

    | Im Rahmen nicht-operativer Behandlungen sind am selben „Zielorgan“ häufig verschiedene Verbandarten nebeneinander anzuwenden. „Nicht-operativ“ deshalb, weil der „einfache“ Verband nach Nr. 200 GOÄ neben operativen (und anderen) Leistungen nicht berechenbar ist. |

     

    Kein Problem stellt dabei die Berechnung eines Kompressionsverbandes nach Nr. 204 dar, welcher zusätzlich zu einem abdeckenden Verband (Nr. 200) angelegt wird. Der Kompressionsverband ist eine „andere Leistung“ und hat auch eine eigenständige Indikation. Gleiches gilt für Schienen- und andere Verbände der Nrn. 210 GOÄ ff, die zusätzlich zu einem abdeckenden Verband angelegt werden.

     

    Ebenfalls berechenbar ist der Tape-Verband (Nr. 206 oder 207), allerdings nur dann, wenn der Tape-Verband ein eigenständiges therapeutisches Ziel hatte. Nicht berechenbar ist er hingegen, wenn er nur der Fixation eines anderen Verbandes dient.

     

    PRAXISHINWEIS |  Abraten muss man von der Berechnung der Nr. 209 GOÄ, wenn die Auftragung nur kleinflächig erfolgte. Dieser Rat gilt auch dann, wenn man Nr. 209 analog ansetzen würde für die Behandlung anderer als Hautkrankheiten. Die Voraussetzung, dass Nr. 209 als „großflächig“ eine Extremität nennt, nicht aber zum Beispiel nur ein Knie oder ein Sprunggelenk, bleibt erhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 20 | ID 42422534