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Nrn. 602 und 614 GOÄ - was ist wie oft abrechenbar?
| Für oxymetrische Messungen in der Klinik werden - sieht man von der Laborbestimmung nach Nr. 3692 GOÄ ab - vor allem zwei Verfahren angewandt: zum einen die Blutgasanalyse (BGA), wenn Aussagen über die Verteilung von Sauerstoff (O2), Kohlendioxid (CO2), pH-Wert und den Säure-Basen-Haushalt zu treffen sind; hierfür ist Nr. 3710 GOÄ abrechenbar. Und zum anderen das Verfahren mit dem „Fingerclipgerät“, wenn nur eine Bestimmung und Überwachung der Sauerstoffversorgung erforderlich ist. |
Hinweis auf unblutige Messung in Nr. 614 GOÄ
Bei der unblutigen Messung mittels eines Fingerclipgerätes kann die Bestimmung sowohl des Sauerstoffpartialdrucks (pO2) als auch der Sauerstoffsättigung (SO2) erfolgen. Während Nr. 614 GOÄ („Transkutane Messung[en] des Sauerstoffpartialdrucks“) direkt auf die unblutige Messung hinweist, ist das bei Nr. 602 („Oxymetrische Untersuchung[en] [Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut] - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung[en] nach Belastung“) nicht der Fall. Nr. 602 GOÄ verlangt aber kein bestimmtes Messverfahren, sodass die Ziffer auch bei der unblutigen Messung mittels Fingerclipgerät berechnet werden kann. Zur Unterscheidung von der Bestimmung mittels BGA wird die transkutan erfolgte Messung der Sauerstoffsättigung meist mit „SpO2“ („p“ wie perkutan) bezeichnet.
Abrechnung ist pro Sitzung möglich
Beide Leistungsbeschreibungen enthalten die Bestimmungen fakultativ im Plural: bei Nr. 602 „Untersuchung(en)“, bei Nr. 614 „Messung(en)“. Somit löst bereits eine Bestimmung den Ansatz von Nr. 602 bzw. 614 aus, bei mehreren Messungen kann die Ziffer aber nicht mehrfach berechnet werden. Da die Leistungslegenden nicht auf einen bestimmten Zeitraum abstellen - etwa „je Tag“ oder „einmal in 24 Stunden“ -, kann die jeweilige Ziffer für die in einer Sitzung (innerhalb eines Arzt-Patienten-Kontakts) erfolgten Messungen jeweils abgerechnet werden. Die von manchen Kostenträgern vertretene Auffassung, Nr. 602 bzw. Nr. 614 könne nur einmal am Tag berechnet werden, ist somit falsch. Die Ziffern können also auch mehrfach an einem Tag berechnet werden, wenn in verschiedenen Sitzungen untersucht bzw. gemessen wurde. Die Trennung muss aber aus medizinischen Gründen erfolgt sein, nicht aus organisatorischen oder gar zu Abrechnungszwecken. Wir empfehlen zur Transparenz, in solchen Fällen die deutlich verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung anzuführen - obwohl dies die GOÄ nicht verlangt.