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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Wer darf Nr. 8 GOÄ abrechnen?

    | Immer wieder meinen Kostenträger, nur Internisten, Allgemeinärzte, Chirurgen und Kinderärzte dürften Nr. 8 GOÄ (Ganzkörperstatus) berechnen. Bei Fachärzten anderer Gebiete falle diese Untersuchung nicht in deren Tätigkeitsbereich. Diese Begründung ist nicht richtig. Nr. 8 GOÄ ist keine spezielle Leistung irgendeines Fachgebiets, sondern eine ärztliche Tätigkeit, die jeder Arzt beherrscht. Schon mit seiner Approbation hat er das nachgewiesen. |

     

    Allerdings ist ein Einwand gegen die Berechnung manchmal berechtigt. Man muss sich ggf. fragen lassen, ob eine Indikation für die Erhebung eines Ganzkörperstatus vorlag und ob der gesamte Leistungsinhalt erfüllt wurde, der in der Anmerkung zu Nr. 8 beschrieben wurde. Ausgeschlossen ist das nicht ‒ denkbar ist es z. B. bei der Aufnahme eines älteren Patienten in einer operativen Fachabteilung (z. B. Orthopädie, Urologie). Der „regelhafte“ Ansatz bei Aufnahmeuntersuchungen ist jedoch nicht nachvollziehbar.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 19 | ID 43814130