04.01.2016 · Fachbeitrag · Alle operativen Fachgebiete
Clipping zur Blutstillung
| Ein Clipping zur Blutstillung ist ausschließlich als eigenständige Leistung berechenbar. Im Rahmen eines anderen operativen Eingriffs ist die Blutstillung im OP-Gebiet – unabhängig von der Methodik – nicht zusätzlich berechenbar. Als selbstständige Leistungen sind Blutstillungen z. B. mit den GOÄ-Nrn. 2801 ff. angeführt („Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes [...]“). Diese können angesetzt werden – wenn man es genau nimmt im Analogansatz, da die Nrn. 2801 ff. auf „Unterbindung“ abstellen. |
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