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Wann ist die Mehrfachberechnung von Redondrainagen zulässig?
| Einige private Kostenträger lehnen die mehrfache Berechnung der Nr. 2015 GOÄ für im Rahmen einer Operation eingebrachte Redondrainagen ab. Sie berufen sich dabei auf die Leistungslegende der Nr. 2015 GOÄ, die im Plural gefasst sei und auf GOÄ-Kommentare. |
Der GOÄ-Kommentar „Brück“ (Deutscher Ärzteverlag) schreibt: „Nr. 2015 ist in Bezug auf eine Wunde oder Gelenk nur einmal berechenbar, unabhängig von der Zahl der eingebrachten Redondrainagen“. Im Kommentar von Hoffmann (Kohlhammer-Verlag) heißt es: „Der Plural bezieht sich auf mehrere Drainagen eines gesonderten Zugangs. Werden mehrere Drainagen über jeweils gesonderte Zugänge ausgeführt, ist Nr. 2015 entsprechend der Zahl der Zugänge mehrfach berechenbar.“ Und der von Beihilfen gerne genutzte Kommentar von Lang e.a. (Thieme-Verlag) schreibt: „Unabhängig von der Anzahl und Art der angelegten Redondrainage(n) nur einmal berechenbar“.
Die Leistungslegende zur Nr. 2015 GOÄ spricht zwar von „einer oder mehrerer Redondrainagen“, dies aber bezogen auf das Anlegen in verschiedenen Strukturen und „über einen gesonderten Zugang“. Werden also Redondrainagen aus unterschiedlichen Strukturen über gesonderte Zugänge gelegt, sind sie jeweils mit Nr. 2015 GOÄ berechenbar.
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Zwei Redondrainagen aus einem Gelenk führen auch bei gesonderten Zugängen nur zum Einmalansatz der Nr. 2015 GOÄ. Erfolgt hingegen zusätzlich eine Redondrainage aus (oberflächlicheren) Weichteilen, ist Nr. 2015 GOÄ zweimal berechenbar. Zwei Redondrainagen aus Weichteilen führen nur zur einmaligen Berechenbarkeit, auch wenn diese in unterschiedlichen Zielgebieten liegen. |