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  • · Nachricht · Allergologie

    Wie können Allergietestungen mit patienteneigenem Material berechnet werden?

    | FRAGE: „In unserer Allergologieabteilung bringen die Patienten Testsubstanzen oft selbst mit. In der GOÄ kann ich dafür keine adäquate Ziffer finden, nur in der UV-GOÄ gibt es dafür die Nr. 379. Wie man dies nach GOÄ abrechnen?“ |

     

    Antwort: Es gibt in der GOÄ tatsächlich keine eigene Position für Testungen mit patienteneigenen Substanzen. Die Bewertung dieser Leistung nach der UV-GOÄ ist identisch mit Nr. 380 (Epikutantest). Die Nr. 379 UV-GOÄ ist offenbar als Sammelposition für unterschiedliche Testungen allgemein zu verwenden (z. B. Pricktest, Intrakutantest, Provokationstest), wenn diese mit patienteneigenen Substanzen durchgeführt werden. Die GOÄ unterscheidet nicht zwischen Fremdsubstanzen und körpereigenen Substanzen. Folglich sind auch bei Testungen mit patienteneigenem Material die hierfür vorgesehenen GOÄ-Ziffern zu verwenden. Eine „Analogbewertung“ erübrigt sich.

     

    • Allergietestungen in der GOÄ: Das ist zu beachten!
    • Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
    • Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nrn. 383, 384 und 399 benötigte Testsubstanzen können gesondert berechnet oder rezeptiert werden. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.
    • Im Rahmen der Provokationstestungen benötigte Testsubstanzen, die nicht serienmäßig, sondern individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt werden, können im Rahmen des § 10 GOÄ gesondert berechnet werden. Abweichungen bei der Kostenberechnung gibt es hier bei patienteneigenen Substanzen also nicht.
    • Bei der BG werden hingegen für die Vorbereitung der Testsubstanz zusätzlich 5,60 Euro (ohne spezifische Aufbereitung bzw. 11,20 Euro (mit spezifischer Aufbereitung) vergütet.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 2 | ID 47005244