· Nachricht · Allergologie
Wie können Allergietestungen mit patienteneigenem Material berechnet werden?
| FRAGE: „In unserer Allergologieabteilung bringen die Patienten Testsubstanzen oft selbst mit. In der GOÄ kann ich dafür keine adäquate Ziffer finden, nur in der UV-GOÄ gibt es dafür die Nr. 379. Wie man dies nach GOÄ abrechnen?“ |
Antwort: Es gibt in der GOÄ tatsächlich keine eigene Position für Testungen mit patienteneigenen Substanzen. Die Bewertung dieser Leistung nach der UV-GOÄ ist identisch mit Nr. 380 (Epikutantest). Die Nr. 379 UV-GOÄ ist offenbar als Sammelposition für unterschiedliche Testungen allgemein zu verwenden (z. B. Pricktest, Intrakutantest, Provokationstest), wenn diese mit patienteneigenen Substanzen durchgeführt werden. Die GOÄ unterscheidet nicht zwischen Fremdsubstanzen und körpereigenen Substanzen. Folglich sind auch bei Testungen mit patienteneigenem Material die hierfür vorgesehenen GOÄ-Ziffern zu verwenden. Eine „Analogbewertung“ erübrigt sich.
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