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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelverordnung

    AMVV in Ermächtigungsambulanz nicht eingehalten: So gehen Sie beim Regress vor

    von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Ermächtigte Krankenhausärzte müssen Arzneiverordnungen, die in ihren Ermächtigungsambulanzen ausgestellt werden, persönlich unterzeichnen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) vor. Dabei ist unerheblich, ob die fehlerhaft ausgestellte Arzneiverordnung inhaltlich sachgerecht war und bei sachgerechter Ausstellung der Verordnung der Krankenkasse dieselben Kosten entstanden wären (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA17/12 R). Jüngste Überprüfungen von Ermächtigungsambulanzen durch Krankenkassen machen das Thema wieder aktuell. |

    Ärzten droht Regress durch die Krankenkassen

    In den letzten Monaten hat der Landesverband einer großen deutschen Krankenkasse in einem norddeutschen Bundesland damit begonnen, die in Ermächtigungsambulanzen ausgestellten Arzneimittelverordnungen zu überprüfen. Inhalt der Prüfung ist, ob bei der Ausstellung der Arzneimittelverordnungen die formellen Vorgaben der (AMVV) beachtet wurden. Dies hat in mehreren Fällen bereits zu Regressanträgen dieser Krankenkasse bei den Prüfgremien gegen die Chefärzte geführt, die die Ermächtigungsambulanzen betreiben. Die Regresssummen liegen überwiegend im sechsstelligen, in einem Fall sogar im siebenstelligen Eurobereich.

    Prüfkriterium ist die Einhaltung der AMVV

    Damit es gar nicht zu einem Regressantrag kommt, sollten Sie als ermächtigter Chefarzt zunächst in allen Ermächtigungsambulanzen ihres Krankenhauses überprüfen, ob und inwieweit bei der Verordnung von Arzneimitteln die Vorgaben der AMVV eingehalten werden.