· Fachbeitrag · Chefarztbehandlung
Delegation von Wahlleistungen: Fragen zur sogenannten 24-h-Frist
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Nach § 4 GOÄ dürfen Wahlärzte die Leistungen der Nrn. 1 bis 62 in den ersten 24 Stunden nach der Aufnahme und 24 Stunden vor der Entlassung nur als Wahlleistungen abrechnen, wenn sie diese Leistungen persönlich erbracht haben (CB 12/2020, Seite 2). Zur Auslegung der 24-h-Frist und zur Delegation von wahlärztlichen Leistungen erreichten die CB-Redaktion mehrere Leserfragen. Hier die Antworten. |
Frage: Ab wann gilt die 24-h-Regel, wenn ein Patient über die Notaufnahme stationär aufgenommen wird? Erst ab Unterzeichnung der Wahlleistung oder bereits ab Aufnahme in der Notaufnahme?
Antwort: Bevor wahlärztliche Behandlungen beginnen bzw. damit verbundene Leistungen nach GOÄ abgerechnet werden können, muss der Patient die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet haben. Das gilt auch bei stationärer Aufnahme über die Notaufnahme. D. h., erst Leistungen ab dem Zeitpunkt der Unterschrift können abgerechnet werden.
Frage: Wenn ein Patient von einer Abteilung (z. B. Innere Medizin) auf eine andere Abteilung (z. B. Allgemeinchirurgie) übernommen wird, fängt dann die 24-h-Regel „neu“ an?
Antwort: Nach der GOÄ betrifft diese Regel die Leistungen nach Aufnahme oder vor Entlassung. Dies umfasst die Aufnahme bzw. Entlassung aus der gesamten stationären Behandlung, ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Verlegungen in andere Fachabteilungen.
Frage: Ein Konsil kann auch von einem Assistenzarzt einer Abteilung durchgeführt werden, wenn der Chefarzt aus der Abteilung des Assistenzarztes selbst nicht tätig war, korrekt? Zu beachten wären die Abrechnungsmodalitäten der 24-h-Regel (Ziffer 1‒62) und § 5 Absatz 5 (keine Steigerung), korrekt?
Antwort: Ein Konsil kann von einem Assistenzarzt zwar durchgeführt, jedoch nicht abgerechnet werden. Dies ergibt sich ohnehin aus dem Leistungsinhalt der Nr. 60: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt. Das Konsil ist demnach generell nicht als delegierte Leistung abrechnungsfähig, auch nicht unter Beachtung der o. a. 24 -h-Regel.
MERKE | Generell ist die 24-Stunden-Regel auf die Nrn. 1‒62 anzuwenden, somit fallen auch die Nrn. 1 und 5 darunter. Außerhalb dieser Zeiträume sind sie als auf ärztliche Mitarbeiter delegierte Leistungen berechnungsfähig. Die Einschränkung der Erbringung durch den liquidationsberechtigten Arzt bezieht sich nur auf das eigentliche Konsil nach Nr. 60. Sofern im Rahmen der Wahlleistungskette andere Ärzte konsiliarisch hinzugezogen wurden, gibt es in Anwendungsfragen der GOÄ keinen Unterschied zur Hauptabteilung. |