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  • · Nachricht · Chirurgie

    Nr. 2032 GOÄ für Pico-Pflaster berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Kann für ein Pico-Pflaster die Nr. 2032 GOÄ berechnet werden?“ |

     

    Antwort: Die Vakuumversiegelung gibt es in unterschiedlichen Therapieformen. Deshalb kann eine einheitliche Abrechnungsempfehlung für alle Fallkonstellationen nicht gegeben werden. Die Vorbehandlung der Wunde richtet sich nach der Wundgröße. So kommen die Nrn. 2006 oder 2065 hierfür infrage. Die Abrechnung nach Nr. 2065 GOÄ für große tiefe Wunden und ausgedehnte Nekrosen am Körperstamm oder an den Extremitäten kann in analoger Anwendung der Nr. 2065 erfolgen.

     

    Die anschließende Einlage eines Saugschwamms sowie die Folienabdeckung und Ableitung unter Sog durch Redonflaschen oder andere Saugsysteme, ggf. auch mit diskontinuierlicher oder andauernder Spülung, ist das am meisten bekannte Verfahren. Als Abrechnungsziffer kommt die Nr. 2015 G0 (Anlegen einer Redon-Drainage) analog infrage. Nachfolgende Spülungen sind ggf. mit Nr. 2093 GOÄ berechnungsfähig. Da es sich beim Pico-Pflaster um ein komplexes Einwegsystem handelt, das auch in unterschiedlichen Größen angeboten wird, könnte alternativ auch Nr. 2032 GOÄ analog zum Ansatz kommen.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung, ob nur Nr. 2015 GOÄ oder Nr. 2032 GOÄ analog berechnet wird, sollte sich am individuellen Einzelfall orientieren, abhängig von Wundgröße, anatomischen Besonderheiten und benötigtem Zeitaufwand. Das im Rahmen der VAC-Therapie anfallende Material ist bei ambulanter Leistungserbringung nach § 10 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig!

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 1 | ID 47353100