· Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen
Abrechnungsempfehlung zu Nr. 3 GOÄ für längere Beratungen verlängert und geändert!
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung von der Bundesärztekammer (BÄK), der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Beihilfeträgern ermöglicht seit dem 17.11.2020 die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Coronapandemie. Diese Abrechnungsmöglichkeit war zunächst zeitlich befristet und wurde nun bis zum 31.03.2021 verlängert ‒ allerdings mit kleineren Einschränkungen. |
Aus 4 x 4 wird 4 x 3 ‒ seit dem 01.01.2021 nur noch dreimal pro Telefonat
Die Abrechnung war zunächst bei längeren telefonischen Beratungen je vollendete zehn Minuten möglich, und zwar je Sitzung bis zu viermal. Zudem war bis zum 31.12.2020 die Anzahl dieser Gebührenziffer gleichzeitig auf insgesamt viermal je Kalendermonat beschränkt (d. h. max. 4 x 4; CB 01/2021, Seite 17).
MERKE | Neu seit dem 01.01.2021 ist die Restriktion auf dreimal Nr. 3 GOÄ je Sitzung. Der Ansatz bleibt auf viermal je Kalendermonat beschränkt (max. 4 x 3)! |
Dauert eine Beratung mit dem dreimaligen Ansatz der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung in Ausnahmefällen länger, so darf jedoch dieser zeitliche Mehraufwand nicht zum Anlass und als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwerts, also der Ansatz mit einem höheren GOÄ-Faktor, berücksichtigt werden.
Voraussetzungen bleiben unverändert
Voraussetzung für den Mehrfachansatz der Nr. 3 GOÄ ist weiterhin, dass das Aufsuchen des Arztes, des psychologischen Psychotherapeuten bzw. des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt
- nicht möglich bzw. zumutbar ist,
- eine Videoübertragung nicht durchgeführt und
- die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Neu seit dem 01.01.2021: Dauer des Telefonats in der Rechnung angeben
Auch nach den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 3 GOÄ war bereits eine mehrfache Berechnung dieser Ziffer im Behandlungsfall mit Begründung möglich, jedoch nicht mehrfach pro Sitzung. Auch für den mehrfachen Ansatz pro Sitzung ist weiterhin eine Begründung gefordert, da sich die allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 3 GOÄ hinsichtlich der Begründung auf den Mehrfachansatz im Behandlungsfall beziehen. Generell gilt außerdem nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B der GOÄ, dass bei einer Mehrfachberechnung an einem Tag die jeweilige Uhrzeit anzugeben ist. Diese Bestimmung ist bei Mehrfachansatz der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung im Rahmen der Abrechnungsempfehlung dahin gehend erweitert worden, dass die tatsächliche Dauer des Telefonats in der Rechnung anzugeben ist.