· Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen
GOÄ-Hygienepauschale bis 30.09.2021 verlängert ‒ Sonderregelung zu Nr. 3 GOÄ fällt weg
| Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie erneut verlängert. Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog ist nunmehr befristet bis zum 30.09.2021 möglich. Die Abrechnung erfolgt weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,41 Euro. Die Mehrfachabrechnung der Nr. 3 GOÄ endet hingegen. |
Das Wichtigste zur Nr. 245 GOÄ analog
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„... Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0-fachen Satz. ...“ |
Weiterhin gilt, dass bei der Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden kann. Wird der Zuschlag nach Nr. 245 GOÄ analog berechnet, dürfen die weiteren abgerechneten Leistungen also nicht mit der Begründung „Besonderer Hygieneaufwand“ zum erhöhten Steigerungssatz berechnet werden. Ein erhöhter Steigerungssatz von Leistungen aus anderen Gründen ist allerdings neben dem Ansatz der Nr. 245 GOÄ analog möglich!
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