· Fachbeitrag · Delegation
Manuelle Therapie: Wie sind von nicht ärztlichem Personal erbrachte Wahlleistungen abzurechnen?
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| FRAGE: „Wenn nicht ärztliches Personal Wahlleistungen in der physikalischen Therapie erbringt, müssen in der Person des Wahlarztes, besondere Voraussetzungen (Zusatzbezeichnungen) vorliegen, (CB 05/2017, Seite 13). Ist das bei Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie (MT) ebenso?“ |
Antwort: „Ja. Die im o. g. Beitrag dargestellten Grundsätze zur Abrechnung von delegierten Leistungen nach § 4 Abs. 2 GOÄ gelten auch für die Leistungen der MT. Demnach muss es sich zunächst um eine delegationsfähige Leistung ‒ im Gegensatz zur Haupt-/Kernleistung ‒ handeln, die nicht von der Delegation wahlärztlicher Leistungen im stationären Bereich an nicht ärztliche Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ ausgenommen ist.
Entscheidend ist dann ferner die Delegation der ärztlichen Leistung im Einzelfall, also in Kenntnis des Patienten sowie des die Leistung durchführenden nicht ärztlichen Mitarbeiters, sowie die Erbringung nach fachlicher Weisung unter Aufsicht. Die Ausübung der Aufsicht setzt die ‒ persönliche ‒ Erreichbarkeit des die Leistung delegierenden Arztes, die fachliche Weisung die für die Leistungserbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Person des delegierenden Arztes voraus.
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