26.08.2016 · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Röntgen: Mehrfachberechnung bei Skelett- Aufnahmen (Nrn. 5020, 5021, 5030, 5031)
| Bei Skelett-Aufnahmen nach den Nrn. 5020, 5021, 5030 und 5031 wird von einigen Kostenträgern der Versuch unternommen, diese Leistungen als nur einmal je Sitzung berechenbar anzuerkennen. So wird z. B. behauptet, bei Aufnahmen beider Kniegelenke sei nur einmal die Nr. 5030 und nur einmal die Nr. 5031 berechenbar. Diese Auffassung ist grob falsch. |
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