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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Sonographie ‒ 3D-Zuschlag ist berechenbar

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Schon in den Jahren 2008 und 2009 haben wir im CB Gründe dargelegt, warum bei 3D-Sonographien der Zuschlag Nr. 5377 GOÄ analog (oder alternativ der Zuschlag Nr. 5733 GOÄ analog) berechnungsfähig ist (vgl. Hinweis unten). Nach wie vor aber behaupten private Krankenversicherungen und Beihilfen, die 3D-Darstellung sei nur eine „besondere Ausführung“ der zugrunde liegenden Untersuchung und deshalb allenfalls beim Steigerungsfaktor zu berücksichtigen. |

     

    Kostenträger führen zweifelhafte Urteile an ...

    Ein „beliebtes“ Argument war auch, dass die Zuschläge überhaupt nicht analog berechnet werden dürften, sie seien den Computertomographien (Nr. 5377) bzw. MRT-Untersuchungen (Nr. 5733) vorbehalten. Teils wurden als Beleg für das Argument der „besonderen Ausführung“ auch Gerichtsurteile herangeführt, die

    • sich entweder nicht eingehend mit der Materie befasst hatten (Amtsgericht [AG] Köln, Urteil vom 05.09.2011, Az. 144 C 148/11): Bei Ultraschallleistungen seien in der allgemeinen Bestimmung Nr. 7 vor Abschnitt C VI „mindestens zwei Ebenen“ vorausgesetzt, dies umfasse somit auch die dritte Ebene oder